Satzung der DJK Fortuna Aachen 1963 e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "DJK Fortuna Aachen 1963 e.V.". Er hat seinen Sitz in Aachen, Pfarre Heilig Geist. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer 2302 beim Amtsgericht Aachen eingetragen.
§2 Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeverordnung. Ziel des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Zurverfügungstellung von Sportanlagen und -geräten sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jedes Vereinsmitglied ist zur uneigennützigen Mitarbeit bei den Vereinsaufgaben verpflichtet.
§3 Mitgliedschaft
§4 Ende der Mitgliedschaft
Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt durch Austritt, Auschluß oder Tod. Der Austritt ist nur zum Jahresende - unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist - mittels Einschreibebrief an die Geschäftsstelle zulässig. Noch evtl. bestehende beiderseitige Verpflichtungen sind vorher ordnungsgemäß abzuwickeln. Der Ausschluß kann verhängt werden, wenn durch das betreffende Mitglied das Ansehen des Vereins oder ein Mitglied Schaden erleidet oder mit dem Beitrag länger als zwei Quartale im Rückstand ist. Der Ausschluß wird dem Betroffenen mit Begründung schriftlich bekanntgegeben. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein, erlischt jeder Anspruch auf Einrichtungen und Vermögen des Vereins.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr im ersten Quartal statt. Hierzu sind alle Mitglieder über 18 Jahre einen Monat vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Schriftlicher Aushang in den Übungsstätten ist ausreichend. Anträge müssen min. 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
Dringlichkeitsanträge, die als solche anerkannt werden, können noch in der Mitgliederversammlung gestellt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, muss vom Vorstand einberufen werden, wenn min. 10% der Vereinsmitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Satzungänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit.
Die Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift wird von dem Versammlungsleiter und einem Protokollführer unterzeichnet.
§7 Mitarbeiterkreis
Zum Mitarbeiterkreis gehören:
Die Abteilungsleiter und Übungsleiter werden vom Vorstand gewählt.
§8 Vorstand
Der Vorstand arbeitet:
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie üben Ihre Ämter ehrenamtlich aus und sindfür die ordnungsgemäße Verwaltung Ihrer Ämter verantwortlich. Die im Dienste des Vereins notwendigen Auslagen, werden aus der Vereinskasse erstattet.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und außen im Sinn des § 26 BGB.
§9 Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre zwei Kassenprüfer. Diese prüfen mind. 1x jährlich die Kasse des Vereins und alle zugehörigen Unterlagen, erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.
Eine Wiederwahl beider Kassenprüfer ist ausgeschlossen.
§10 Aufgaben des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden. Der Antrag hierzu muss 4 Wochen vorher beim Vorstand von mind. 20% der Mitglieder eingereicht werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die "Stadt Aachen", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt. (Aachen, 12.12.1990)
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